Wann muss eine Sitzung
öffentlich sein, wann nicht öffentlich?
Die Geschäftsordnung des Hofer Stadtrats legt fest, welche Themen
in nicht öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen sind:
– Personalangelegenheiten
– Grundstücksfragen
– bestimmte Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises
– Themen, bei denen die Geheimhaltung per Gesetz vorgeschrieben
ist – vor allem Steuer- und Wirtschaftsthemen
Dr. Josef Ziegler, Vorstand der Bayerischen Verwaltungsschule,
gab in einem Vortrag 2004 zu bedenken: „Nach wie vor besteht eine
vielfach zu beobachtende Neigung, allein mit dem Hinweis auf eine
ungestörte Beratung oder aus Scheu vor einer kritischen
Öffentlichkeit hinter verschlossenen Türen zu beraten und zu
beschließen.“
Muss der Oberbürgermeister Beschlüsse aus
nicht öffentlicher Sitzung bekanntgeben?
„Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der
Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die
Geheimhaltung weggefallen sind“, heißt es in der Gemeindeordnung des
Freistaats Bayern. Ein Recht der Bürger und der Medien, über Verlauf
und Inhalt der nicht öffentlichen Sitzungen informiert zu werden,
existiert nicht. Auch das Abstimmungsverhalten muss geheim bleiben.
Welche Auskünfte muss die Stadt den Medien
geben?
„Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft“ – so
formuliert es das Bayerische Pressegesetz. Der Behördenleiter – in
Hof der Oberbürgermeister – oder ein Beauftragter muss Auskunft
geben. Nur wenn eine „Verschwiegenheitspflicht“ aufgrund von
Vorschriften vorliegt, darf die Auskunft verweigert werden.
Worauf sollte ein Rathauschef in seiner
Informationspolitik achten?
Der Bayerische Gemeindetag hat 2002 in Zusammenarbeit mit der
Akademie der Bayerischen Presse „goldene Regeln“ für den Umgang der
Bürgermeister mit Journalisten herausgegeben. Darin ist von einer
grundsätzlichen Auskunftspflicht der öffentlichen Verwaltung die
Rede. Weiter wird geraten, den Medien „klare und sachliche
Informationen“ anzubieten.
Unnötige Geheimhaltung schaffe immer Misstrauen, schreibt dazu
Josef Ziegler. „Wenn sich erst Diskussionen entwickeln, weil die
sachlichen Informationen fehlen, dann erfordert die nachträgliche
Auseinandersetzung damit in aller Regel sehr viel mehr Aufwand.“
Was sagen die Gerichte zu dieser Frage?
2004 bat ein Mitarbeiter der Würzburger Mainpost den
Bürgermeister der Gemeinde Markt Zell um Auskünfte zu
Neueinstellungen der Verwaltung und zu Beschlüssen in
nichtöffentlicher Sitzungen. Er erhielt jedoch keine ausreichenden
Antworten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die
Auskünfte dem Journalisten überwiegend zustehen. Bei einer
Verweigerung der Auskunft seien die Gründe dafür mitzuteilen.
Welche Unterlagen müssen Stadträte für nicht
öffentliche Beratungen erhalten?
Dr. Josef Ziegler stellte dazu 2004 fest: Wenn personenbezogene
Daten in den Unterlagen auftauchen, müsse man zurückhaltend bei der
Herausgabe sein. „Solche Unterlagen sollten besser während der
Sitzung verteilt und dann wieder eingesammelt werden.“
Kann der Oberbürgermeister „einsame
Entscheidungen“ treffen?
Die Gemeindeordnung hat auch dafür eine klare Regelung: Der erste
Bürgermeister darf demnach in Eigenregie nur „dringliche
Anordnungen“ treffen und „unaufschiebbare Geschäfte“ erledigen. In
der nächsten Sitzung des Stadtrats oder Ausschusses hat er darüber
zu informieren.
Wie lautet die Eidesformel der Stadträte?
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre,
den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft
zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren
und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid
ist auch ohne den Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ möglich.
J. F. |