Aktuelles
Erschienen in der Frankenpost am 17.12.2008 

Dickes Buch mit schwerem Inhalt: Die Gemeindeordnung.

Rechtslage | Für Auskunftspflicht, öffentliche Sitzungen und „einsame Entscheidungen“ gelten klare Regeln.
Acht Fragen zur Informationspolitik des OB

 
Wann muss eine Sitzung öffentlich sein, wann nicht öffentlich?

Die Geschäftsordnung des Hofer Stadtrats legt fest, welche Themen in nicht öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen sind:

– Personalangelegenheiten

– Grundstücksfragen

– bestimmte Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises

– Themen, bei denen die Geheimhaltung per Gesetz vorgeschrieben ist – vor allem Steuer- und Wirtschaftsthemen

Dr. Josef Ziegler, Vorstand der Bayerischen Verwaltungsschule, gab in einem Vortrag 2004 zu bedenken: „Nach wie vor besteht eine vielfach zu beobachtende Neigung, allein mit dem Hinweis auf eine ungestörte Beratung oder aus Scheu vor einer kritischen Öffentlichkeit hinter verschlossenen Türen zu beraten und zu beschließen.“

Muss der Oberbürgermeister Beschlüsse aus nicht öffentlicher Sitzung bekanntgeben?

„Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind“, heißt es in der Gemeindeordnung des Freistaats Bayern. Ein Recht der Bürger und der Medien, über Verlauf und Inhalt der nicht öffentlichen Sitzungen informiert zu werden, existiert nicht. Auch das Abstimmungsverhalten muss geheim bleiben.

Welche Auskünfte muss die Stadt den Medien geben?

„Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft“ – so formuliert es das Bayerische Pressegesetz. Der Behördenleiter – in Hof der Oberbürgermeister – oder ein Beauftragter muss Auskunft geben. Nur wenn eine „Verschwiegenheitspflicht“ aufgrund von Vorschriften vorliegt, darf die Auskunft verweigert werden.

Worauf sollte ein Rathauschef in seiner Informationspolitik achten?

Der Bayerische Gemeindetag hat 2002 in Zusammenarbeit mit der Akademie der Bayerischen Presse „goldene Regeln“ für den Umgang der Bürgermeister mit Journalisten herausgegeben. Darin ist von einer grundsätzlichen Auskunftspflicht der öffentlichen Verwaltung die Rede. Weiter wird geraten, den Medien „klare und sachliche Informationen“ anzubieten.

Unnötige Geheimhaltung schaffe immer Misstrauen, schreibt dazu Josef Ziegler. „Wenn sich erst Diskussionen entwickeln, weil die sachlichen Informationen fehlen, dann erfordert die nachträgliche Auseinandersetzung damit in aller Regel sehr viel mehr Aufwand.“

Was sagen die Gerichte zu dieser Frage?

2004 bat ein Mitarbeiter der Würzburger Mainpost den Bürgermeister der Gemeinde Markt Zell um Auskünfte zu Neueinstellungen der Verwaltung und zu Beschlüssen in nichtöffentlicher Sitzungen. Er erhielt jedoch keine ausreichenden Antworten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Auskünfte dem Journalisten überwiegend zustehen. Bei einer Verweigerung der Auskunft seien die Gründe dafür mitzuteilen.

Welche Unterlagen müssen Stadträte für nicht öffentliche Beratungen erhalten?

Dr. Josef Ziegler stellte dazu 2004 fest: Wenn personenbezogene Daten in den Unterlagen auftauchen, müsse man zurückhaltend bei der Herausgabe sein. „Solche Unterlagen sollten besser während der Sitzung verteilt und dann wieder eingesammelt werden.“

Kann der Oberbürgermeister „einsame Entscheidungen“ treffen?

Die Gemeindeordnung hat auch dafür eine klare Regelung: Der erste Bürgermeister darf demnach in Eigenregie nur „dringliche Anordnungen“ treffen und „unaufschiebbare Geschäfte“ erledigen. In der nächsten Sitzung des Stadtrats oder Ausschusses hat er darüber zu informieren.

Wie lautet die Eidesformel der Stadträte?

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid ist auch ohne den Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ möglich. J. F.

 

zurück zur Übersicht