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Erschienen in der Frankenpost am 17.12.2008 

Gemeindeordnung ist das A und O: Was Stadträte tun dürfen und was nicht, steht in einem Regelwerk. Foto: Kauper

Diskussion | Oberbürgermeister Dr. Fichtner ermahnt die Mitglieder des Gremiums zur Verschwiegenheit und verweist auf die Regelungen der Bayerischen Gemeindeordnung. Sein Verhalten wird indes heftig k
Stadträte und ihre Geheimnisse

 
Von Kerstin Dolde

Hof Stadtratssitzung mit Nachspiel: In der Sitzung vom 5. Dezember hatte Oberbürgermeister Dr. Harald Fichtner die Stadträte ermahnt, dass sie zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Informationen aus nicht-öffentlicher Sitzung dürften keinesfalls nach außen weitergegeben werden (wir berichteten). Fichtner bezog sich auf eine Berichterstattung über die Diskussion zum Sachstand der Freiheitshalle in unserer Zeitung. Nun, gut eine Woche später, stand das Thema in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses erneut an.

Schwere Geschütze

Fichtner hatte in der Sitzung vom 5. Dezember schwere Geschütze aufgefahren. Information bedeute auch Vertrauen“, so Fichtner. Wer Unterlagen an Dritte oder die Presse weitergebe, füge der kommunalen Selbstverwaltung Schaden zu und verstoße gegen Rechtspflichten. Der OB hatte im Zuge dessen angekündigt, vom Rechtsamt prüfen zu lassen, wie man die Stadträte zur Verschwiegenheit ermahnen könne, brachte auch eine eventuelle Vereidigung des Gremiums ins Spiel und erklärte, wenn es unmöglich sei, vertraulich zu verhandeln, behalte er sich vor, künftig „einsame Entscheidungen“ zu fällen.

Eine zweite Vereidigung des kompletten Gremiums stand nun in der Hauptausschusssitzung nicht mehr an. Gleichwohl hatte das Gremium inzwischen einige Richtlinien an die Hand bekommen.

Stadträtin Karola Böhm, SPD, sprach in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses eben diese Unterlagen und deren Vorgeschichte an. „Ich erinnere Sie an die Gemeindeordnung“, sagte sie an den Oberbürgermeister gewandt. „Als Jurist sollten sie so etwas nicht in öffentlicher Sitzung behaupten. Schließlich gibt es diese Gemeindeordnung, an die sich nicht nur das Gremium, sondern auch der Oberbürgermeister zu halten hat!“ Böhm zeigte sich verärgert darüber, dass der gesamte Stadtrat unter Generalverdacht stünde. „Ich will das nicht akzeptieren!“

Joachim Dumann, FAB-Vorsitzender, ergänzte, dass die Sitzungsunterlagen ja nicht nur dem Stadtrat zugänglich seien, sondern auch Mitarbeitern im Rathaus. „Wenn ein gewisser Verdacht besteht, dann sollten Sie in dieser Richtung ermitteln!“

Indiskretionen

Fichtner erklärte seinerseits, dass er selbst lange Jahre einer von 44 Hofer Stadträten gewesen sei. Und auch er wisse von Indiskretionen, die niemandem zuzuweisen waren.

Deshalb hätten die Mitglieder des Gremiums inzwischen den Artikel 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Kopie bekommen (siehe Infokasten). Darin sind die ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger verpflichtet, ihre „Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen“. Sie haben über Angelegenheiten, mit denen sie bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Wer dagegen verstoße, könne mit einem Ordnungsgeld belegt werden.

Auch ein Aufsatz aus der Zeitschrift „KommunalPraxis BY“ ging den Stadträtinnen und Stadträten bei der Sitzung zu. Hier werden die Punkte zur Öffentlichkeit von Sitzungen, zur Verschwiegenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder und zur Verschwiegenheitspflicht bei Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung. Auch die mögliche Rechtfertigung eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht wird darin diskutiert.

Was jedoch die potenzielle „undichte Stelle“ betrifft, scherzte der OB am Ende doch: „Ich bin für Hinweise immer dankbar“, sagte er zu den Stadträtinnen und -räten. Nur das Nachfragen bei der Presse werde nicht viel nutzen. „Da kommen Sie nicht weit, die kann sich aufs Grundgesetz berufen.“

 

Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
 

Artikel 20 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) regelt die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht der Stadt- und Gemeinderäte.

Darin ist festgeschrieben, wann und wie die ehrenamtlich Tätigen Verschwiegenheit zu bewahren haben. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, kann bestraft werden. Im Einzelnen heißt das:

„Wer den Verpflichtungen (...) schuldhaft zuwiderhandelt, kann im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden; die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Die Haftung gegenüber der Gemeinde richtet sich nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt.

Die Gemeinde stellt die Verantwortlichen von der Haftung frei, wenn sie von Dritten unmittelbar in Anspruch genommen werden und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist.“

Quelle: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
 

 

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