Von Kerstin Dolde
Hof –
Stadtratssitzung mit Nachspiel: In der Sitzung vom 5. Dezember hatte
Oberbürgermeister Dr. Harald Fichtner die Stadträte ermahnt, dass
sie zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Informationen aus
nicht-öffentlicher Sitzung dürften keinesfalls nach außen
weitergegeben werden (wir berichteten). Fichtner bezog sich auf eine
Berichterstattung über die Diskussion zum Sachstand der
Freiheitshalle in unserer Zeitung. Nun, gut eine Woche später, stand
das Thema in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses erneut an.
Schwere Geschütze
Fichtner hatte in der Sitzung vom 5.
Dezember schwere Geschütze aufgefahren. Information bedeute auch
Vertrauen“, so Fichtner. Wer Unterlagen an Dritte oder die Presse
weitergebe, füge der kommunalen Selbstverwaltung Schaden zu und
verstoße gegen Rechtspflichten. Der OB hatte im Zuge dessen
angekündigt, vom Rechtsamt prüfen zu lassen, wie man die Stadträte
zur Verschwiegenheit ermahnen könne, brachte auch eine eventuelle
Vereidigung des Gremiums ins Spiel und erklärte, wenn es unmöglich
sei, vertraulich zu verhandeln, behalte er sich vor, künftig
„einsame Entscheidungen“ zu fällen.
Eine zweite Vereidigung des kompletten Gremiums stand nun in der
Hauptausschusssitzung nicht mehr an. Gleichwohl hatte das Gremium
inzwischen einige Richtlinien an die Hand bekommen.
Stadträtin Karola Böhm, SPD, sprach in der Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses eben diese Unterlagen und deren Vorgeschichte an.
„Ich erinnere Sie an die Gemeindeordnung“, sagte sie an den
Oberbürgermeister gewandt. „Als Jurist sollten sie so etwas nicht in
öffentlicher Sitzung behaupten. Schließlich gibt es diese
Gemeindeordnung, an die sich nicht nur das Gremium, sondern auch der
Oberbürgermeister zu halten hat!“ Böhm zeigte sich verärgert
darüber, dass der gesamte Stadtrat unter Generalverdacht stünde.
„Ich will das nicht akzeptieren!“
Joachim Dumann, FAB-Vorsitzender, ergänzte, dass die
Sitzungsunterlagen ja nicht nur dem Stadtrat zugänglich seien,
sondern auch Mitarbeitern im Rathaus. „Wenn ein gewisser Verdacht
besteht, dann sollten Sie in dieser Richtung ermitteln!“
Indiskretionen
Fichtner erklärte seinerseits, dass er selbst lange Jahre einer
von 44 Hofer Stadträten gewesen sei. Und auch er wisse von
Indiskretionen, die niemandem zuzuweisen waren.
Deshalb hätten die Mitglieder des Gremiums inzwischen den Artikel
20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Kopie bekommen
(siehe Infokasten). Darin sind die ehrenamtlich tätigen
Gemeindebürger verpflichtet, ihre „Obliegenheiten gewissenhaft
wahrzunehmen“. Sie haben über Angelegenheiten, mit denen sie bei
ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
Wer dagegen verstoße, könne mit einem Ordnungsgeld belegt werden.
Auch ein Aufsatz aus der Zeitschrift „KommunalPraxis BY“ ging den
Stadträtinnen und Stadträten bei der Sitzung zu. Hier werden die
Punkte zur Öffentlichkeit von Sitzungen, zur
Verschwiegenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder und zur
Verschwiegenheitspflicht bei Behandlung in nichtöffentlicher
Sitzung. Auch die mögliche Rechtfertigung eines Verstoßes gegen die
Verschwiegenheitspflicht wird darin diskutiert.
Was jedoch die potenzielle „undichte Stelle“ betrifft, scherzte
der OB am Ende doch: „Ich bin für Hinweise immer dankbar“, sagte er
zu den Stadträtinnen und -räten. Nur das Nachfragen bei der Presse
werde nicht viel nutzen. „Da kommen Sie nicht weit, die kann sich
aufs Grundgesetz berufen.“
Sorgfalts- und
Verschwiegenheitspflicht
Artikel 20 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) regelt die
Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht der Stadt- und Gemeinderäte.
Darin ist festgeschrieben, wann und wie die ehrenamtlich Tätigen
Verschwiegenheit zu bewahren haben. Wer gegen diese Vorschriften
verstößt, kann bestraft werden. Im Einzelnen heißt das:
„Wer den Verpflichtungen (...) schuldhaft zuwiderhandelt, kann im
Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei
unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert
Euro, belegt werden; die Verantwortlichkeit nach anderen
gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
Die Haftung gegenüber der Gemeinde richtet sich nach den für den
ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt.
Die Gemeinde stellt die Verantwortlichen von der Haftung frei,
wenn sie von Dritten unmittelbar in Anspruch genommen werden und der
Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden
ist.“
Quelle: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
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