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Erschienen in der Frankenpost am 14.11.2011 
 

 

Wer nicht räumt, muss zahlen

 

Hundekot, Pferdeäpfel, Laub- und Schneeberge: Die Hofer müssen die Gehwege sauber und frei halten. Rechtzeitig vor dem Winter befasst sich der Stadtrat mit dem Thema.

 
Hof - Die Stadt Hof hat kürzlich die Reinigungsverordnung neu erlassen. Letzte redaktionelle Änderungen des Textes segnete der Stadtrat in seiner Sitzung am Freitag ohne jede Diskussion ab. Die sogenannte Reinigungsverordnung regelt die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Grund für die Änderungen bilden die Erfahrungen der vergangenen Jahre. Vor allem in schneereichen Wintern sind Probleme aufgetreten - und dies hat man nun berücksichtigt.

Konkret zielen die Änderungen zum einen auf die Beseitigung von Hundekot, zum anderen geht es um Schnee auf den Gehwegen. Anfallender Hundekot ist demnach unverzüglich zu entfernen. Wer weitergeht, ohne die Hinterlassenschaft seines Hundes zu beseitigen, muss mit Bußgeld rechnen. Im Falle eines Erstverstoßes sind dies in der Regel 100 Euro, der rechtliche Rahmen reicht jedoch bis 1000 Euro Bußgeld. Die Ausrede, "ich hatte gerade keine Plastiktüte dabei", wird laut einer Mitteilung der Stadt nicht akzeptiert.

Die Beseitigungspflicht gilt nicht nur für Gehwege, sondern für sämtliche Straßenbestandteile. "Es ist nicht hinnehmbar, dass die zur Straße gehörenden Grünstreifen oder Baumscheiben verunreinigt werden, da in diesen Bereichen auch Kinder spielen und sie gemäht und gepflegt werden müssen." Übrigens: Auch Reiter sind verpflichtet, den Kot ihres Pferdes zu entfernen.

Aber nicht nur tierische Hinterlassenschaften fallen auf die Gehwege, auch das Wetter bringt den Hausbesitzern Arbeit. Oder wie es die Stadtverwaltung formuliert: "Abweichend von der turnusmäßigen Reinigungspflicht sind jahreszeitlich bedingt verstärkt auftretende Verunreinigungen insbesondere durch herabfallendes Laub oder sonstige pflanzliche Bestandteile wie Obst täglich zu entfernen." Die Reinigungspflicht der Anlieger erstreckt sich auf den gesamten Gehweg, also auch auf als gemeinsamer Geh- und Radweg gekennzeichnete Flächen.

Was ist zu tun? Grundsätzlich ist der Gehweg in seiner gesamten Breite von Schnee zu räumen. Wo dies aufgrund besonderer Umstände nicht möglich ist, ist zumindest sicherzustellen, dass Personen, die Gehhilfen oder Kinderwägen bei sich führen, problemlos passieren können und Personen aneinander vorbeikommen. Eine Schaufelbreite genügt hier nicht.

Der vom Gehweg geräumte Schnee ist neben der jeweils zu sichernden Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Es ist verboten, Schnee und Eis auf die Straße zu werfen. In der Vergangenheit gab es zahlreiche Beschwerden darüber, dass der Grundstückseigentümer oder ein gewerblicher Schneeräumdienst Schnee vor dem Grundstück des Nachbarn abgelagert hatte und dieser dann Probleme hatte, den eigenen Schnee zu lagern.

Haben sich Eisplatten gebildet, genügt ein Einstreuen der entstandenen Buckelpiste mit Splitt nicht. Diese Eisplatten sind zu entfernen und sollten eigentlich gar nicht erst entstehen. Übergänge bei Einmündungen von Straßen sind freizuhalten. Es kann gerade gehbehinderten Personen nicht zugemutet werden, entlang der Schneewälle nach einem Übergang zu suchen. red

Bald geht's wieder los: Die neue Reinigungsverordnung regelt die Räumpflicht.

 

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