Haushaltssatzung: Diese
ist die Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Haushaltsplans und
wird von Stadt- oder Gemeinderat oder dem Kreistag in öffentlicher
Sitzung beschlossen. In ihr werden die Gesamtbeträge der Einnahmen
und Ausgaben aufgeführt, getrennt nach Verwaltungshaushalt und
Vermögenshaushalt
Haushaltsplan: Dieser genießt in
Kommunen fast den Rang eines Gesetzes; der Haushaltsplan dient zur
Steuerung der Finanzen.
Verwaltungshaushalt: Dieser kann als
Pflichthaushalt bezeichnet werden und umfasst nach der
Gemeindehaushaltsverordnung alle Einnahmen und Ausgaben, die das
Vermögen nicht erhöhen oder vermindern. Dazu gehören jährlich
wiederkehrende Einnahmen wie etwa Grundsteuern A und B sowie
Gewerbesteuern oder Gebühren sowie fortdauernde Ausgaben wie
Personal- und Sachkosten, Energiekosten oder Umlagen. Ferner werden
im Verwaltungshaushalt aus dem Finanzausgleich bestimmte Anteile an
Gemeinschaftssteuern und am Aufkommen der Umsatzsteuer vereinnahmt.
Zudem erhalten Gemeinden unter Berücksichtigung ihrer Steuerkraft
Schlüsselzuweisungen.
Vermögenshaushalt: Dieser enthält alle
vermögenswirksamen Einnahmen oder Ausgaben. Das sind etwa Ausgaben
für den Straßenbau oder den Erwerb von Grundstücken oder Einnahmen
aus dem Verkauf von städtischen Grundstücken. Als Einnahmen werden
zweckgebundene Finanzzuweisungen für Investitionen, die eine
Gemeinde durch Bund oder Land erhält, verbucht; diese stehen nicht
zur Finanzierung anderer Ausgaben zur Verfügung.
Quelle: Internet |