Aktuelles
Erschienen in der Frankenpost am 22.01.2010 
 

 

Glossar

 
Haushaltssatzung: Diese ist die Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Haushaltsplans und wird von Stadt- oder Gemeinderat oder dem Kreistag in öffentlicher Sitzung beschlossen. In ihr werden die Gesamtbeträge der Einnahmen und Ausgaben aufgeführt, getrennt nach Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt

Haushaltsplan: Dieser genießt in Kommunen fast den Rang eines Gesetzes; der Haushaltsplan dient zur Steuerung der Finanzen.

Verwaltungshaushalt: Dieser kann als Pflichthaushalt bezeichnet werden und umfasst nach der Gemeindehaushaltsverordnung alle Einnahmen und Ausgaben, die das Vermögen nicht erhöhen oder vermindern. Dazu gehören jährlich wiederkehrende Einnahmen wie etwa Grundsteuern A und B sowie Gewerbesteuern oder Gebühren sowie fortdauernde Ausgaben wie Personal- und Sachkosten, Energiekosten oder Umlagen. Ferner werden im Verwaltungshaushalt aus dem Finanzausgleich bestimmte Anteile an Gemeinschaftssteuern und am Aufkommen der Umsatzsteuer vereinnahmt. Zudem erhalten Gemeinden unter Berücksichtigung ihrer Steuerkraft Schlüsselzuweisungen.

Vermögenshaushalt: Dieser enthält alle vermögenswirksamen Einnahmen oder Ausgaben. Das sind etwa Ausgaben für den Straßenbau oder den Erwerb von Grundstücken oder Einnahmen aus dem Verkauf von städtischen Grundstücken. Als Einnahmen werden zweckgebundene Finanzzuweisungen für Investitionen, die eine Gemeinde durch Bund oder Land erhält, verbucht; diese stehen nicht zur Finanzierung anderer Ausgaben zur Verfügung.

Quelle: Internet

 

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