Aktuelles
Erschienen in der Frankenpost am 10.06.2010 
 

 

LEXIKON
 
Baumschutzverordnung

Die Baumschutzverordnung der Stadt regelt, welche Bäume im Stadtgebiet geschützt sind. Das sind grundsätzlich alle Laubbäume mit Ausnahme von Obstbäumen, die in einem Meter Wuchshöhe einen Stammumfang von 80 Zentimetern aufweisen. Diese Bäume dürfen laut Verordnung nicht gefällt oder beschädigt werden. Selbstverständlich gibt es aber begründete Ausnahmen, zum Beispiel wenn durch einen Baum eine Gefahr entsteht. Die Stadt als Naturschutzbehörde kann auch Befreiungen ausstellen, wenn das öffentliche Interesse ins Spiel kommt. Im Fall der Bäume am Berliner Platz kam es zu einer Abwägung der Interessen - auf der einen Seite steht der Baumschutz, auf der anderen Seite der Erhalt und Ausbau des Justizstandortes mit positiven Folgen für Hof.

 

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