Aktuelles
Erschienen in der Frankenpost am 02.06.2010 

Dr. Corinna Boerner

Jetzt sind Stadtrat und OB in der Pflicht

 
Von Thomas Schuberth-Roth

Hof - Die Mittel sind knapp, der Haushalt nicht genehmigt. Der Stadt Hof stehen haushaltslose Monate ins Haus. Keinesfalls aber darf diese Zeit zu einer des Stillstands werden. Im Gegenteil: Gerade in einer solchen Situation sind kreative Politiker gefragt - und solche, die Farbe bekennen, die wissen, wo sie den Rotstift ansetzen wollen.

Denn die nun folgenden Monate stehen nicht unter dem Diktat der Regierung von Oberfranken, wie fälschlicherweise oft angenommen wird. Zwar sieht der Gesetzgeber in einer Zeit ohne genehmigten Haushalt in Artikel 69 Gemeindeordnung (siehe auch die Artikel oben links und rechts) restriktive Vorgaben für die Haushaltswirtschaft der Kommune vor. Danach darf eine Gemeinde in dieser Zeit nur Ausgaben leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die zur Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

Dr. Corinna Boerner, Pressesprecherin der Regierung, sagt aber auch ganz klar: "Die Beurteilung, ob eine Maßnahme im Rahmen der Vorgaben des Artikel 69 Gemeindeordnung zulässig ist, obliegt der jeweiligen Kommune." Denn: "Auch in einer haushaltslosen Zeit gilt das kommunale Selbstverwaltungsrecht." Boerner sagte auf Anfrage der Frankenpost weiter, es sei "nicht Aufgabe der Regierung, einer betroffenen Kommune im Detail vorzugeben, wie sie vorgehen soll".

Mit anderen Worten: Verwaltung und Stadtrat wird damit keine Möglichkeit gegeben, sich aus der Verantwortung zu stehlen. Der Regierung fällt in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde laut Boerner die Aufgabe zu, Kommunen zu beraten und ihnen anzubieten, größere Anschaffungen und Investitionen zuvor mit der Regierung abzustimmen.

Da es bei den Pflichtaufgaben kaum nennenswerten Entscheidungsspielraum gibt, sind es vor allem freiwillige Leistungen, die auf den Prüfstand kommen. Zu diesen sind Kommunen nicht gesetzlich verpflichtet. Freiwillige Aufgaben richten sich laut Boerner vielfach auch nach der Größe und Leistungsfähigkeit einer Kommune. Boerner: "Hier entscheidet die Gemeinde selbst, ob sie tätig werden will oder nicht."

Beispiele für freiwillige Leistungen gibt es viele: im kulturellen Bereich ebenso wie im sportlichen oder wie im Fall der EJSA (siehe Artikel oben) im sozialen Bereich.

Konkret geht es in den kommenden Wochen im Rahmen des angestrebten Haushaltskonsolidierungskonzeptes genau darum: Prioritäten zu setzen: Wo setzt die Stadt den Rotstift an? Bei den Zuschüssen an Sportvereine oder Wohlfahrtsverbänden? Bei Einrichtungen wie der EJSA? Bei Zuwendungen für die Stadtbibliothek?

Zum Tragen kommt dabei auch die Beurteilung des Artikels 57 der Gemeindeordnung. Darin werden die Aufgaben einer Kommune beschrieben: "Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind." Unter anderem sollen dabei auch Einrichtungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege gefördert werden.

 

zurück zur Übersicht