Von Thomas Schuberth-Roth
Hof - Die
Mittel sind knapp, der Haushalt nicht genehmigt. Der Stadt Hof
stehen haushaltslose Monate ins Haus. Keinesfalls aber darf diese
Zeit zu einer des Stillstands werden. Im Gegenteil: Gerade in einer
solchen Situation sind kreative Politiker gefragt - und solche, die
Farbe bekennen, die wissen, wo sie den Rotstift ansetzen wollen.
Denn die nun folgenden Monate stehen nicht
unter dem Diktat der Regierung von Oberfranken, wie
fälschlicherweise oft angenommen wird. Zwar sieht der
Gesetzgeber in einer Zeit ohne genehmigten Haushalt in Artikel 69
Gemeindeordnung (siehe auch die Artikel oben links und rechts)
restriktive Vorgaben für die Haushaltswirtschaft der Kommune vor.
Danach darf eine Gemeinde in dieser Zeit nur Ausgaben leisten, zu
denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die zur Weiterführung
notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Dr. Corinna Boerner, Pressesprecherin der
Regierung, sagt aber auch ganz klar: "Die Beurteilung, ob
eine Maßnahme im Rahmen der Vorgaben des Artikel 69 Gemeindeordnung
zulässig ist, obliegt der jeweiligen Kommune." Denn: "Auch in einer
haushaltslosen Zeit gilt das kommunale Selbstverwaltungsrecht."
Boerner sagte auf Anfrage der
Frankenpost
weiter, es sei "nicht Aufgabe der Regierung, einer
betroffenen Kommune im Detail vorzugeben, wie sie vorgehen soll".
Mit anderen Worten: Verwaltung und Stadtrat wird damit keine
Möglichkeit gegeben, sich aus der Verantwortung zu stehlen. Der
Regierung fällt in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde laut
Boerner die Aufgabe zu, Kommunen zu beraten und ihnen anzubieten,
größere Anschaffungen und Investitionen zuvor mit der Regierung
abzustimmen.
Da es bei den Pflichtaufgaben kaum nennenswerten
Entscheidungsspielraum gibt, sind es vor allem freiwillige
Leistungen, die auf den Prüfstand kommen. Zu diesen sind Kommunen
nicht gesetzlich verpflichtet. Freiwillige Aufgaben richten sich
laut Boerner vielfach auch nach der Größe und Leistungsfähigkeit
einer Kommune. Boerner: "Hier entscheidet die Gemeinde selbst, ob
sie tätig werden will oder nicht."
Beispiele für freiwillige Leistungen gibt es viele: im
kulturellen Bereich ebenso wie im sportlichen oder wie im Fall der
EJSA (siehe Artikel oben) im sozialen Bereich.
Konkret geht es in den kommenden Wochen im Rahmen des
angestrebten Haushaltskonsolidierungskonzeptes genau darum:
Prioritäten zu setzen: Wo setzt die Stadt den Rotstift an? Bei den
Zuschüssen an Sportvereine oder Wohlfahrtsverbänden? Bei
Einrichtungen wie der EJSA? Bei Zuwendungen für die Stadtbibliothek?
Zum Tragen kommt dabei auch die Beurteilung
des Artikels 57 der Gemeindeordnung. Darin werden die Aufgaben einer
Kommune beschrieben: "Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden
in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen
Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen
Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl
und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner
erforderlich sind." Unter anderem sollen dabei auch Einrichtungen
zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Unterrichts und der
Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und
der Kultur- und Archivpflege gefördert werden. |