Hof -
Seit gestern ist es offiziell: Die Regierung von Oberfranken
hat den vom Hofer Stadtrat beschlossenen Haushalt rechtsaufsichtlich
nicht genehmigt (siehe dazu Artikel auf dieser Seite). Damit tritt
nun eine "Vorläufige Haushaltsführung" in Kraft, die im Artikel 69
der Bayerischen Gemeindeordnung geregelt ist. Darin heißt es:
"(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch
nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde
1. finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich
verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben
unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und
sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des
Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge
vorgesehen waren, fortsetzen,
2. die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben
nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
3. Kredite umschulden,
4. Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung
festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im
Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus
aufnehmen.
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten,
der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1
nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des
durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten
Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme
ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung
rechtfertigen.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die
Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.
(4) Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen
der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis
wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die
Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten
Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht
widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt
werden.
Quelle: Gemeindeordnung für Bayern in der
Fassung vom 22. August 1998, zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 27. Juli 2009 |